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Nutzung eines Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte

Steht dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung, ist hierfür bei der Steuer grundsätzlich ein zusätzlicher geldwerter Vorteil anzusetzen.

Im Rahmen der 1% -Methode berechnete sich der Zuschlag bisher in Form einer Monatspauschale von
0,03% des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer.
Dem Bundesfinanzhof (BFH) geht diese pauschale Betrachtungsweise erfreulicherweise zu weit.
Er hat schon mehrmals zu Gunsten der Firmenwagenbesitzer entschieden:

Auch bei der Pauschalmethode kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang der Firmenwagen tatsächlich für den Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte genutzt wird.

Deshalb sind in bestimmten Fällen nur die tatsächlichen Fahrten zu versteuern – und zwar jeweils nur mit 0,002% des Listenpreises pro Entfernungskilometer (BFH, Urteil vom 4.4.2008, Az. VI R 85/04, BStBl. 2008 II S. 887; BFH-Urteil vom 28.8.2008, VI R 52/07, BStBl. 2009 II S. 280).

Dies hat der Bundesfinanzhof »nach erneuter Überprüfung nochmals bestätigt (BFH, Urteil vom 22.9.2010, Az. VI R 57/09, DB 2011 S. 30). Die Verwaltung hatte die Urteile bislang nicht angewendet (Nichtanwendungserlasse des BMF, Schreiben v. 23.10.2008, BStBl I S. 961 und vom 12.03.2009,

BStBl I S. 500). Mit Schreiben vom 1. April 2011 (IV C 5 – S 2334/08/10010) hat das Bundesfinanzministerium nunmehr seinen bisherigen Standpunkt aufgegeben und geregelt,

unter welchen Voraussetzungen bei der 1%-Methode ein Wechsel vom Monatsprinzip zur tageweise Berechnung zulässig ist, sodass der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil nur noch für die tatsächlichen durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte versteuern muss.

Ab 2011 ist die neue Rechtsprechung im Lohnsteuerabzugsverfahren anwendbar.

Der Arbeitgeber muss dabei in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Anwendung der BFH-Rechtsprechung (Einzelbewertung) oder die Anwendung der 0,03%-Regelung für jedes Kalenderjahr einheitlich festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer dann jedoch nicht an die für die Erhebung der Lohnsteuer gewählte Methode gebunden und kann die Methode einheitlich für alle ihm überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge für das gesamte Kalenderjahr wechseln und zwar rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2010 und in allen offenen Fällen.

Voraussetzung für den Methodenwechsel im Veranlagungsverfahren ist, dass der Arbeitnehmer dem Finanzamt – wie beim Lohnsteuerabzug – eine detaillierte fahrzeugbezogene Aufstellung dem Finanzamt vorlegen kann, aus der sich unter Angabe des jeweiligen Datums die tatsächlich mit dem Firmenwagen

durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeit ergeben.

Außerdem muss er durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers darlegen, in welcher Höhe bislang bei der 1%-Methode diese Fahrten durch den Ansatz des 0,03%-Zuschlags dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben. Als Nachweis kommen z.B. Gehaltsmitteilungen, Lohnabrechnungen oder formlose Arbeitgeberbescheinigungen in Betracht.

Es wird daher an Arbeitnehmern empfohlen, die wenige Fahrten im Monat zur Arbeitsstätte

durchführen, geeignete Aufzeichnungen vorzunehmen, aus denen die Anzahl der Fahrten mit Datumsangabe hervorgehen.

Die Einzelbewertung ist günstiger, wenn an weniger als 15 Tagen im Monat (15 x 0,002% = 0,03%) und demzufolge an weniger als 180 Tagen im Jahr (12 x 15 Tage) Fahrten mit dem Firmenwagen zur Arbeitsstätte durchgeführt werden.

Bei 50 Fahrten im Jahr, einem Listenpreis von 30.000 Euro und einer einfachen Entfernung von 50 km sind beispielsweise bei dieser Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten nur 1.500 Euro (0,002% von 30.000 Euro x 50 km x 50 Fahrten) anstatt 5.400 Euro (0,03% von 30.000 Euro x 50 km x 12 Monate) im Jahr zu versteuern. Ein gewaltiger Unterschied.