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Was ist eine elektronische Lohnsteuerkarte?

Mit der elektronischen Lohnsteuerkarte wird die bisherige Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Ihr Arbeitgeber benoötigt von Ihnen bestimmte Informationen (Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und Religionszugehörigkeit), um Ihre Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können. Bisher diente die Lohnsteuerkarte dabei als Träger dieser Informationen.
Ab dem Jahr 2012 sollen diese Informationen [Elektronischen LohnSteuer- AbzugsMerkmale – ELStAM] in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und Ihren Arbeitgebern elektronisch bereitgestellt werden. Aufgrund dieses neuen elektronischen Verfahrens ist eine Lohnsteuerkarte aus Papier nicht mehr notwendig.

Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer?

Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen Eintragungen (z. B. Freibeträge) werden auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde gelegt. Sollten sich zu Beginn des Jahres 2011 Abweichungen bei Steuerklasse oder Zahl der zu berücksichtigenden Kinder zu Ihren Gunsten ergeben, sind Sie verpflichtet, die Eintragungen anpassen zu lassen.
Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahres jedoch entfällt. Der Arbeitgeber ist an die Eintragungen auf der Lohnsteuerbescheinigung gebunden, auch wenn ihm bekannt ist, dass sie unrichtig sind.
Hat Ihr Arbeitsverhältnis auch schon im Jahr 2010 oder 2011 bestanden, liegen Ihrem Arbeitgeber diese Informationen bereits vor. Damit werden dem Arbeitgeber die notwendigen Informationen (ELStAM) für den Lohnsteuerabzug elektronisch zur Verfügung gestellt. Denken Sie daher daran, Ihre Lohnsteuerdaten rechtzeitig an Ihrem Arbeitgeber weiterzuleiten! Bei Nichtvorlage der Lohnsteuerbescheinigung bis zum 31. März des laufenden Jahres ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer mit der für ihn ungünstigsten Steuerklasse VI abzurechnen.
Die Daten der Lohnsteuerbescheinigung werden dem zuständigen Finanzamt des Mitarbeiters vom Arbeitgeber elektronisch übermittelt. Der Arbeitnehmer erhält eine Lohnsteuerbescheinigung, um seine Einkommensteuererklärung mit dem Finanzamt durchführen zu können.
Wird für das Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt stattdessen eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die im Jahr 2011 erstmalig eine Ausbildung beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Bei Beginn einer neuen Beschäftigung müssen Sie ab dem Jahr 2012 Ihrem Arbeitgeber einmalig Ihr Geburtsdatum und Ihre IdNr. mitteilen sowie die Auskunft geben, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt.

Achtung!

Auch wenn sich ein für das Jahr 2010 eingetragener Freibetrag verringert (z. B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Verringerung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen. Nach Einführung des elektronischen Verfahrens (voraussichtlich
im Jahr 2012) müssen sämtliche antragsgebundene Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Die Zuständigkeit für die Pflege der Lohnsteuerabzugsmerkmale, die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren (z. B. Eintragung von Kindern, Steuerklassenwechsel und andere Freibeträge), wechselt von den Meldebehörden auf die Finanzämter.
Für melderechtliche Änderungen wie z. B.:    Heirat Geburt eines Kindes
Kirchenein- oder Kirchenaustritt ist weiterhin die Stadt- oder Gemeindeverwaltung zuständig.

Die Steuerklassen

Die Gemeinde bescheinigt in der Steuerkarte oder Steuerbescheinigung die maßgebende Steuerklasse. Für diese Eintragung sind u. a. die Verhältnisse des Arbeitnehmers zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte/Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt wird.

Steuerklasse I, darunter fallen Arbeitnehmer die

  • ledig oder geschieden sind – zwar verheiratet sind, aber vom Ehegatten getrennt leben
  • verwitwet sind und der Ehegatte vor dem 01.01. des Vor/Vorjahres verstorben ist.

Steuerklasse II

Diese Steuerklasse gilt für die zu Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Die Steuerklasse I unterscheidet sich von der Steuerklasse II nur dadurch, dass in der Steuerklasse II der Entlastungs-betrag für Alleinerziehende in Höhe von EUR 1308,00 eingearbeitet ist. Arbeitnehmer erhalten den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn der allein stehende Arbeitnehmer mit seinem Kind eine Hausgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung hat.

Steuerklasse III, darunter fallen:

Verheiratete Arbeitnehmer, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, wenn der Ehegatte im Inland lebt (also unbeschränkt steuerpflichtig ist). Weitere Voraussetzung für die Einordnung in Steuerklasse III ist, dass für den Ehegatten keine Lohnsteuerkarte oder nur eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V ausgeschrieben wurde. Verwitwete Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte nach dem 31.12. des Vor-/Vorjahres verstorben ist und wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt des Todes im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben. Verwitwete erhalten also für das Jahr in dem der Ehegatte stirbt und für das folgende Jahr noch die Steuerklasse III.

Steuerklasse IV

Diese Steuerklasse gilt für die zur Steuerklasse III genannten verheirateten Arbeitnehmern, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen. Diese Ehegatten können wählen, ob sie beide die Steuerklasse IV haben wollen, oder die Steuerklassen-Kombination III/V.

Steuerklasse V

Diese Steuerklasse tritt für einen Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird.

Steuerklasse VI

Steht ein Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren Dienstverhältnissen, so hat er dem ersten Arbeitgeber (dies ist der Arbeitgeber, von dem der Arbeitnehmer den höheren Lohn erhält) eine Lohnsteuerkarte mit den Angaben und der Steuerklasse vorzulegen, der seinem steuerlichen Familienstand entspricht. Dem zweiten und jedem weiteren Arbeitgeber hat er eine Lohnsteuerkarte vorzulegen, auf der Steuerklasse VI bescheinigt ist.

Steuerabzüge

Jeder Arbeitnehmer hat von seinem Bruttoeinkommen gesetzliche Abgaben zu leisten. Im Gegensatz zu den Abzügen zur Sozialversicherung erfolgt der steuerliche Abzug zu 100% zu Lasten des Arbeitnehmers.

Lohnsteuer

die sich nach der gesetzlichen Lohnsteuertabelle berechnet. In den heutigen Abrechnungssystemen wird die Lohnsteuer nicht mehr von den Lohnsteuer-Tabellen, sondern mit Faktoren ermittelt. Hierdurch können sich geringfügige Abweichungen ergeben, die aber vom Gesetzgeber toleriert werden.
Die Ausgangsbasis für die Berechnung der Lohnsteuer bildet das Steuerbrutto. Grundlage für den Lohnsteuerabzug vom laufenden Arbeitslohn sind die Merkmale auf der vom Arbeitnehmer vorgelegten Lohnsteuerkarte.

Kirchensteuer

 sofern eine Konfession besteht. Die Kirchensteuer wird prozentual von der Lohnsteuer erhoben. Der Abzug beträgt je nach Bundesland 8% bzw. 9% von der zu leistenden Lohnsteuer (Kinderfreibeträge mindern die Kirchensteuer). Maßgebend für den Kirchensteuersatz ist die Betriebsstätte des Mitarbeiters.

Solidaritätszuschlag

Bemessungsgrundlage ist die Lohnsteuer. Der Solidaritätszuschlag errechnet sich im Normalfall durch die Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes auf die einzubehaltende Lohnsteuer. Der maßgebende Prozentsatz beträgt 5,5%. Eine Ausnahme besteht bei Arbeitnehmern mit Kindern. Hier werden bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag weiterhin Kinderfreibeträge berücksichtigt.