Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes bei Eltern als Sonderausgaben abzugsfähig!
Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen,
dem sog. Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, wurde der Abzug der Beiträge zur Kranken-
und Pflegeversicherung entsprechend der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts neu gestaltet.
Das Ganze gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2010.
Nunmehr können die Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes bei den Eltern uneingeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn die Beiträge von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen wurden.
Die Eltern tragen die Aufwendungen immer dann, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen,
d. h. es kommt nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben.
Es genügt, wenn die Unterhaltsverpflichtung zum Beispiel durch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung erfüllt wird.
Die Beiträge können daher bei den Eltern im Verhältnis der Zuordnung der Kinderfreibeträge
(0,5 oder 1,0 Kinderfreibeträge) als Sonderausgaben abgezogen werden und zwar auch dann, wenn
das Kind Versicherungsnehmer ist.
Es sind insbesondere Fälle betroffen, in denen das Kind z. B. in der studentischen Versicherung versichert ist und von den Eltern unterstützt wird oder in einer Berufsausbildung ist (Abzug der Beiträge vom Arbeitslohn), auch wenn es unter 18 Jahre alt ist. Im Regelfall ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlich günstiger, da sich beim Kind auf Grund der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe steuerliche Auswirkung ergäbe.